Vom Scheitern eines Händlers
Ruhe und Ordnung
Der Landjäger überwachte im 19. Jahrhundert von Gesetzes wegen den Markt und die Gant, er musste an Veranstaltungen präsent sein und auf Nachtpatrouille durch die Wirtshäuser ziehen. Daneben kontrollierte er Jagd-, Fisch- und Holzrechte, die Einhaltung von Feuerverboten und Patentregelungen. Er schritt ein gegen Brauchformen wie das Schiessen und das Seilspannen bei Hochzeiten. Beides war seit den 1850er-Jahren gesetzlich eingeschränkt worden. Doch die polizeiliche Autorität wurde auch von der Bevölkerung gestützt. Die Dorfbewohner und Dorfbewohnerinnen schalteten den Landjäger dort ein, wo ihre eigenen Möglichkeiten zur Konfliktregelung versagten. Im 19. Jahrhundert geschah das vor allem zur Abwehr der ungeliebten Fremden. In Gelterkinden etwa bemühte sich der Gemeindepräsident 1853 darum, dass die Gemeinde einen eigenen Landjägerposten erhielt. Man zähle viele fremde Leute im Dorf, Reisende von der nahen Durchgangsstrasse, Fabrikarbeiter aus der umliegenden Industrie und «viele Vagabunden, Landstreicher, Diebe und Bettler». Da die staatlichen Behörden aus Kostengründen abwinkten, setzte die Gemeinde 1855 einen eigenen Ortspolizisten ein. 1879 dann wurde der Posten Gelterkinden bemannt. Die Zusammenarbeit mit der Bevölkerung glich einem ständigen Kräftemessen. Wenn es darum ging, einen «Vaganten» zu verhaften, packten Dorfbewohner gerne mit an. Doch kaum überschritt ein Landjäger seine Gewaltbefugnis, protestierte der Gemeindepräsident beim Statthalter.