Ergänzender Artikel zu:
Widerstand gegen staatliche Intervention

Ein frühes Fabrikgesetz

Als zweiter Kanton in der Schweiz erliess Baselland 1868, vier Jahre nach Glarus, ein Fabrikgesetz.(1) Damit lag Baselland fast ein Jahrzehnt vor dem ersten gesamtschweizerischen Fabrikgesetz von 1877. Initiant war der spätere Bundesrat Emil Frey, damaliger Erziehungsdirektor. Das Baselbieter Gesetz schützte vor allem die Kinder, enthielt aber keine Arbeitszeitregelung für Erwachsene oder gar besondere Bestimmungen für die Frauen, welche in den Fabriken die Mehrheit stellten. Erst das eidgenössische Fabrikgesetz beschränkte 1877 auch für die Erwachsenen die Arbeit auf elf Stunden, an Samstagen auf zehn Stunden, das heisst auf insgesamt 65 Stunden in einer Woche. Für Jugendliche gab es eine Sonderregelung, und Kinder unter 14 Jahren durften generell in Fabriken nicht mehr arbeiten. Auch für die Frauen gab es neue einschneidende Vorschriften: keine Arbeit in der Nacht und an Sonntagen. Wöchnerinnen durften acht Wochen nicht arbeiten, und Frauen, die einen Haushalt zu besorgen hatten, konnten sich auf eineinhalb Stunden Mittagszeit berufen, statt auf eine wie bisher.

(1) Erich Gruner: Die Arbeiter in der Schweiz im 19. Jahrhundert, Bern 1968, S. 230ff.

Zum Thema

Kleinkinderschule, 1941

Porträt zwei Arbeitsloser, 1984

 
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