Ergänzender Artikel zu:
Knappes Gut Holz

Verschränkte Interessen

Vom Holzexport profitierte im Fürstbistum Basel nicht nur der Bischof als Obereigentümer, sondern auch die Bevölkerung der Dörfer, die zur Deckung besonderer Kosten immer wieder um die Bewilligung zum Holzverkauf nachsuchte. Dem Exportverbot, das die Waldordnung von 1755 vorsah, konnte deshalb nur beschränkte Nachachtung verschafft werden.(1) Für die Holzversorgung Basels hätte die konsequente Durchsetzung weitreichende Folgen gehabt, war die Stadt doch auf die Zufuhr von Holz angewiesen. Die Holzordnungen verschwiegen, dass der Mangel an Holz nicht zuletzt ein soziales Problem war. Den Holzfrevlern, die den Wald besonders in Zeiten der Krise «wild» und «ungeordnet» nutzten, fehlte eine Alternative genauso wie der ländlichen Bevölkerung, die versuchte, Nahrungsmittel in ausreichender Quantität zu produzieren. Auf die Nachhaltigkeit ihrer Bodennutzung oder den durch Rodungen gestörten Wasserhaushalt konnte sie keine Rücksicht nehmen. Das heisst jedoch nicht, dass sie sich der Folgen ihres Handelns nicht bewusst war.

(1) Leo Weisz: Entstehung und Bedeutung der bischöflich-baslerischen Waldordnung von 1755, in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 15, 1935, S. 144-166 und 273-317; Franz Abplanalp: Zur Wirtschaftspolitik des Fürstbistums Basel im Zeitalter des Absolutismus, Bern 1971

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