Verfassungsrat beider Basel
1960 kam es zur Abstimmung über den neu gefassten Paragraphen 57 der Baselbieter Verfassung, den der Verfassungsrat seit 1958 erarbeitet hatte. Sie war reine Formsache: Dem zweiten Teil der Initiative der Aktion Kanton Basel von 1957 war mit der Standesinitiative und dem Gewährleistungsbeschluss der eidgenössischen Räte 1960 bereits entsprochen, und der erste Teil hatte zum vornherein nur deklamatorischen Charakter. Der Baselbieter Regierungsrat legte denn auch die Abstimmung über den Paragraphen 57 gleich mit den Wahlen zum gemeinsamen Verfassungsrat zusammen. Die inzwischen von National- und Ständerat abgesegnete Regelung des Wiedervereinigungsverfahrens aus dem Jahre 1938 schrieb nämlich vor, dass die Wahl der 75 basellandschaftlichen Verfassungsräte spätestens drei Monate nach der eidgenössischen Gewährleistung anzuordnen sei. Am 25. September 1960 bestellten die Baselbieter Männer folglich ihre 75 Vertreter, welche der Kanton Basel-Landschaft in den neuen, 150-köpfigen Verfassungsrat beider Basel entsenden konnte. Die Wahl der 75 städtischen Verfassungsräte erfolgte gleichentags.