Rundgang

Wiedervereinigung II

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Juristenstreit

Als das Abstimmungspaket von Verfassung und Hauptgrundzügen Ende der 1960er-Jahre abstimmungsreif vorlag, rückte die rechtliche Stellung der Hauptgrundzüge der Gesetzgebung in den Mittelpunkt der Auseinandersetzungen. Der Paragraph 57bis der Baselbieter Kantonsverfassung, welcher der Arbeit des Verfassungsrats zugrunde lag, enthielt den Passus, dass die Einführungs- und Übergangsbestimmungen der auszuarbeitenden Verfassung auch «Hauptgrundzüge der künftigen Gesetzgebung» zu enthalten hätten. Zudem durfte eine von beiden Halbkantonen angenommene Verfassung des Kantons Basel während zehn Jahren nicht geändert werden. Nun stellte sich die Frage, ob die Hauptgrundzüge als Verfassungsrecht zu gelten hatten oder nicht. Galten sie als Verfassungsrecht, mussten sie von einer Mehrheit der Stimmbürger beider Kantone angenommen werden, bevor die Wiedervereinigung vollzogen werden konnte. Gleichzeitig unterstanden sie damit auch der zehnjährigen Verbindlichkeit. Galten sie aber als Gesetzesrecht, brauchten sie nicht die Zustimmung beider Halbkantone. Das heisst, es konnte der Fall eintreten, dass zwar die Verfassung des Kantons Basel, nicht aber die Hauptgrundzüge angenommen wurden. Dann hätten die Wiedervereinigung vollzogen werden, die Hauptgrundzüge aber nicht in Kraft treten können. Über sie hätten die Behörden des neuen Kantons dann frei und ungebunden entschieden. Die zehnjährige Verbindlichkeit, auf welche die Wiedervereinigungsgegner zählen wollten, wäre dahingefallen.

Autor: Ruedi Epple; Redaktion: Daniel Hagmann
www.geschichte.bl.ch, Kategorie: Politik, Rundgang: Wiedervereinigung II
Dieser Text stammt aus: Nah dran, weit weg. Geschichte des Kantons Basel-Landschaft, Band sechs, Liestal:Verlag des Kantons Basel-Landschaft 2001 (Kapitel Bewegung im Baselbiet - Fortschritt durch Selbständigkeit, S. 141-150).
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