Ergänzender Artikel zu:
Steuerwiderstand

Erste Steuern

Die Schwäche des Kantons und die Stärke der Gemeinden zeigten sich auch im Steuerwesen. Die Verfassungen des jungen Kantons räumten ihm das Recht ein, «Auflagen zur Bestreitung der Staatsausgaben» zu erheben. Sie stellten ihm lediglich die Bedingung, diese «möglichst gleichmässig auf alles Vermögen, Einkommen und allen Erwerb» zu legen. Die Kantonsbehörden übernahmen auf dieser verfassungsmässigen Grundlage die alte Handels-, Gewerbs-, Capitalisten- und Beamtenabgabe, welche die Stadt bereits erhoben hatte, und ordneten ab 1832 Einzüge an. Doch der Ertrag des Einzugs war äusserst gering. Der Prüfungsbericht zur Staatsrechnung 1834 beklagte sich bitterlich über das geringe Ergebnis: «Ohne Scheu darf man behaupten, dass mit wenigen Ausnahmen Steuerpflichtige und Steuereinzüger […] so eigentlich im Wettstreit darauf ausgehen, diese Staatsintrade auf ein grosses Nichts herabzusetzen.» Weil dem Kanton das Verwaltungspersonal fehlte, um unabhängig von den Gemeinden Steuern einzuziehen, mussten die kantonalen Behörden nach wenigen Jahren auf den Einzug einer direkten Steuer verzichten. Erst die Übergangsbestimmungen der Verfassung von 1892 schufen die Grundlage für einen regelmässigen Steuereinzug des Kantons. Allerdings vermochten sie nicht mit dem steigenden Finanzbedarf Schritt halten. Der Kanton musste deshalb nach einigen Jahren erneut befristete oder zweckgebundene Zuschlagssteuergesetze erlassen. Erst das 1930 in Kraft tretende Steuergesetz schuf eine definitive Staatssteuer.

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