Rundgang

Herrschaft im Kanton

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Baselbieter Freiheiten

Die ersten Baselbieter Verfassungen von 1832 und 1838 gewährten die Vereins-, Glaubens-, Niederlassungs- und Pressefreiheit, sicherten das Petitionsrecht und schützten Leben, Ehre und Vermögen. Doch einzelne dieser Rechte blieben auf die männlichen Bürger des Kantons beschränkt. Den Frauen waren das Stimmrecht sowie die Gewerbefreiheit vorenthalten, und sie unterstanden der Geschlechtsvormundschaft. Männer, die nicht Kantonsbürger waren, durften das Stimmrecht sowie die Niederlassungs- und Gewerbefreiheit nur in Anspruch nehmen, wenn ihr Heimatkanton Gegenrecht hielt. Die Verfassung von 1850 musste einen Teil dieser Einschränkungen aufheben. Da die Bundesverfassung von 1848 es vorschrieb, musste der Kanton Basel-Landschaft die politischen Rechte auch auf die Bürger anderer Kantone ausdehnen. Mit den Rechten der Frauen dauerte es sehr viel länger. Zwar hob der Kanton unter dem Druck der eidgenössischen Gesetzgebung 1881 die Geschlechtsvormundschaft auf. Das Stimmrecht der Frauen führte er aber erst 1967 ein. Die vierte Verfassung von 1863 änderte das politische System des Kantons Basel-Landschaft grundlegend. Die Aktivbürger hatten neu auch das Recht, die Regierungsräte sowie die unteren Richter und Verwaltungsbeamten direkt zu wählen, den Landrat abzuberufen und mit Initiativen Gesetzes- und Verfassungsänderungen einzuleiten. Vor allem aber trat kein Gesetz in Kraft, über das nicht zuerst das Volk in einer Abstimmung befunden hatte.

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Autor: Ruedi Epple; Redaktion: Daniel Hagmann
www.geschichte.bl.ch, Kategorie: Politik, Rundgang: Herrschaft im Kanton
Dieser Text stammt aus: Nah dran, weit weg. Geschichte des Kantons Basel-Landschaft, Band fünf, Liestal: Verlag des Kantons Basel-Landschaft 2001 (Kapitel Herrschaft im Kanton, S. 227-246).
Zum Thema

Regierungsgebäude, 1864

Video Clip - Zeuge der letzten Hinrichtung im Baselbiet

 
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