Ergänzender Artikel zu:
Mangelnde Revisionsbereitschaft

Die Verfassung von 1863

Nach längerem Hin und Her legte 1863 der Verfassungsrat eine Abstimmungsvorlage zur Revision der Baselbieter Verfassung vor. Sie enthielt die ungeschmälerte Erweiterung der Volksrechte. Nur die Wahl des Ober- und Kriminalgerichts behielt sie dem Landrat vor. Inbegriffen war die Revision sämtlicher Gesetze, die Straffung der Gerichts- und Prozessordnung, die Aufhebung des Advokatenstandes und die Neuwahl und fixe Besoldung der Beamten. Die verbreitete konservativ-volkstümliche Haltung wurde berücksichtigt, indem zum Beispiel die Einschränkung der Todesstrafe, die Einführung der Zivilehe, die Lockerung des Niederlassungsrechts sowie das Stimmrecht für schuldlose und unbestrafte Falliten entfielen. Am 22. März 1863 hiessen die Stimmberechtigten die Vorlage bei einer hohen Stimmbeteiligung gut. Mit der Volkswahl der Regierung, dem Recht, den Landrat abberufen zu können, dem Initiativrecht und dem obligatorischen Gesetzesreferendum verfügte der Kanton Basel-Landschaft so 1863 über direkt-demokratische Einrichtungen, wie sie sonst kaum ein anderer Stand der Eidgenossenschaft kannte. Einzelne Elemente waren schon in anderen Kantonen zum Zuge gekommen. Noch keiner der andern Kantone aber kannte eine derartige Vielfalt direkt-demokratischer Rechte. Erst 1874 führte der Bund das fakultative Gesetzesreferendum und 1891 die Verfassungsinitiative ein.

Zum Thema

Verfassungsstreit, 1889

Video Clip - Zeuge der letzten Hinrichtung im Baselbiet

 
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