Ergänzender Artikel zu:
Verwaltung der Armut

Heimatprinzip

Mitte des 19. Jahrhunderts lebten rund zwei Drittel der Baselbieter Bevölkerung in ihrem Heimatort. In Folge der Industrialisierung und der zunehmenden Mobilität nahm der Anteil der Zugewanderten aus anderen Gemeinden des Kantons oder aus der übrigen Schweiz bei jeder Volkszählung zu. Auch der Ausländeranteil stieg, je nach wirtschaftlicher und politischer Entwicklung. Kriegs- und Krisenjahre hatten spürbaren Einfluss. Die Unterscheidung zwischen Bürger- und Einwohnergemeinde sowie die Aufteilung ihres Vermögens drängte sich im Laufe des 19. Jahrhunderts auf, weil die nicht heimatberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner in vielen Gemeinden schon über die Hälfte der Bevölkerung stellten. Viele Bürgergemeinden verfolgten eine sehr zurückhaltende Einbürgerungspraxis. In einzelnen Gemeinden rückten sie erst von dieser Praxis ab, als die Bürgergeschlechter auszusterben drohten. In den Achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts nahm der Anteil der in einer Gemeinde wohnhaften Bürgerinnen und Bürger wieder leicht zu. Die Heimatberechtigung hat im Laufe der Zeit an Bedeutung verloren, nachdem in der Armenfürsorge das Heimatprinzip aufgehoben wurde. Den ersten Schritt vollzog der Kanton Basel-Landschaft mit einer Verfassungsänderung, die 1926 das Wohnortsprinzip festschrieb.

Zum Thema

Alter Schpittel Liestal, 1955

Video Clip - Kurt Lüthy, der letzte Armeninspektor des Baselbiets

 
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