Ergänzender Artikel zu:
Widerstand gegen das AKW Kaiseraugst: Die Verhandlungen

Klare Rechtslage

«Beim Bau eines jeden Kaninchenstalles dürfen wir mitreden. Doch wenn es um A-Werke geht, sind wir machtlos.»(1) Drastisch brachte der Basler Grossrat Hansjörg Weder die rechtliche Situation der Gegnerinnen und Gegner des geplanten Atomkraftwerks Kaiseraugst auf den Punkt. Seit 1957 war die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Atomenergie Bundessache und den Behörden stand bloss ein polizeiliches Aufsichtsrecht zu. Die Stimmbürger hatten einen entsprechenden Verfassungsartikel gutgeheissen. Ende der 1950er-Jahre war der Glaube an die Technik noch ungebrochen gewesen. Atomenergie galt als sicher und sauber. Zweifel stellten sich erst später ein. Doch zu diesem Zeitpunkt war die Rechtslage bereits klar und die Betreiber eines Atomkraftwerks hatten Anspruch auf eine Bewilligung, wenn sie die baupolizeilichen und technischen Vorgaben der Bewilligungs- und Kontrollbehörde einhielten. Der Widerstand der Kaiseraugster Gegnerschaft kam zu spät. Auch die rechtlichen Regeln des Bewilligungsverfahrens liessen sich in der verfügbaren Zeit nicht mehr ändern. Die Firma Motor Columbus AG, welche das Kraftwerk bauen wollte, war seit 1969 im Besitz einer Standortbewilligung.

(1) National-Zeitung, 3. Dezember 1973

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