Ungleichheit per Verfassung
Die vom Basler Grossen Rat 1814 erlassene Kantonsverfassung war noch weniger demokratisch als ihre Vorgängerin aus der Mediationszeit 1798.(1) Nur selten konnte das Volk nach 1814 von seinem an sich schon beschränkten Wahlrecht Gebrauch machen, nämlich dann, wenn einer der direkt gewählten Grossräte zu ersetzen war. Die Landschäftler waren zwar keine Untertanen mehr, sondern den Städtern im Prinzip gleichgestellte Aktivbürger. Das 1798 akzeptierte Prinzip der repräsentativen Verfassung aber war endgültig über Bord geworfen, denn eine der Bevölkerungszahl entsprechende Mehrheit von Landschäftlern im Grossen Rat und in der Regierung war undenkbar. Die politische Ungleichheit aus früherer Zeit lebte wieder auf, wenn auch unter anderem Namen und mit anderer Begründung. So konnten nur jene Männer ein politisches Amt innehaben, die dazu aufgrund ihres materiellen Vermögens, ihrer Bildung und der richtigen Herkunft in der Lage waren. Letztlich regierte im Kanton Basel – unter wohlwollend geduldeter Minderheitsbeteiligung der Landbürger – eine Geld- und Bildungsaristokratie. Trotz der scheinbaren äusseren Ruhe veränderten sich die politischen Verhältnisse während der 1820er-Jahre unter der Oberfläche aber so grundlegend, dass die bestehenden verfassungsmässigen Ungleichheiten nach 1830 nicht mehr aufrechtzuerhalten waren.
(1) Roger Blum: Die politische Beteiligung des Volkes im jungen Kanton Basel-Landschaft, Liestal 1977, S. 40ff. und 44ff.