Ergänzender Artikel zu:
Einführung des Vetorechts

Repräsentative Demokratie

Die erste Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Mai 1832 räumte den Aktivbürgern das Recht ein, über die Verfassung und jede ihrer Änderungen zu befinden, mit dem Landrat ihre Stellvertreter zu wählen und mit dem Veto gegen Gesetze Einspruch zu erheben. Damit entsprach die erste Baselbieter Verfassung weitgehend dem Modell einer repräsentativen Demokratie. Einzelne Politiker hatten in den Verhandlungen des Verfassungsrates vergeblich vorgeschlagen, die Landsgemeinde einzuführen. Gesetzgebende Behörde war der Landrat. Zunächst in neun, ab 1833 in dreizehn und ab 1834 in zehn Wahlkreisen konnten die Aktivbürger einen Vertreter in den Landrat wählen. Die Amtsdauer der ersten 45 Landräte betrug sechs Jahre, doch musste sich alle zwei Jahre ein Drittel von ihnen zur Wahl stellen. Die zweite Verfassung von 1838 verkürzte die Amtsdauer auf drei Jahre und erhöhte die Repräsentationszahl von 500 auf 600. Um die Zahl der Landräte in Grenzen zu halten, erhöhte die dritte Verfassung die Repräsentationszahl nochmals: Ab 1850 kam ein Landrat auf 800 Einwohner. Beschloss der Landrat ein Gesetz, das einzelnen Aktivbürgern missfiel, so konnten sie das Veto ergreifen. Dazu mussten sie innert 14 Tagen zwei Drittel der Aktivbürgerschaft dafür gewinnen, sich mit Unterschrift und Angabe von Gründen gegen das Gesetz auszusprechen. Gelang dies, konnte das Gesetz nicht in Kraft treten. Die Verfassung von 1838 reduzierte die Zahl der Unterschriften auf die absolute Mehrheit der Aktivbürger.

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