Trennung von Bürger- und Einwohnergemeinde
Bevölkerungswachstum und -verschiebung führten im 19. Jahrhundert dazu, dass Bund und Kanton die Gemeinden immer stärker drängten, zwischen Bürger- und Einwohnergemeinde zu unterscheiden und den Niedergelassenen vermehrt Kompetenzen einzuräumen. Die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 stärkten deren Rechte. Das kantonale Organische Gesetz vom 5. Mai 1851 räumte den Einwohnergemeindeversammlungen mehr Kompetenzen ein. Es waren nun die stimmberechtigten Einwohner, welche die Gemeindebehörden und -beamten sowie die Kommissionen wählten, die Rechnung abnahmen, Reglemente verabschiedeten und für Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen sorgten. Sie mussten bei den Wahlen allerdings darauf achten, dass die Ortsbürger stets die Mehrheit des Gemeinderates stellten, denn dieser stand Einwohner- wie Bürgergemeinde als vollziehendes Organ vor. Der Bürgergemeinde blieb nach dem Organischen Gesetz von 1851 die Verwaltung des Gemeindevermögens, das Armen- und Vormundschaftswesen sowie die Aufnahme neuer Bürger vorbehalten. 1881 schrieb ein neues Gemeindegesetz die Trennung zwischen den Einwohner- und Bürgergemeinden vor. Zudem übertrug es einen Teil des Bürgervermögens auf die Einwohnergemeinden. Für die zahlreichen Bürgergemeinden, die bereits zuvor Schulhäuser, Feuerwehrgerätschaften, öffentliche Brunnen und Beleuchtungsanlagen an die Einwohnergemeinden abgetreten hatten, brachte das Gesetz wenig Neues. Mit den Waldungen, Weiden und Grundstücken behielten die Bürgergemeinden den grösseren Teil des öffentlichen Vermögens.