Ergänzender Artikel zu:
Gemeindeversammlung

Handmehr und Urnenwahl

Das aufwendige Prozedere in geschlossenen Gemeindeversammlungen wurde bei kantonalen und eidgenössischen Wahl- und Abstimmungsgeschäften durchgeführt. Erst ab 1896 konnten die Gemeinden, wenn sie das mehrheitlich wünschten, zum bequemeren Urnenverfahren wechseln, bei dem nur noch eine kurze Präsenz zur Stimmabgabe nötig war und ein Wahlbüro das Auszählen übernahm. Bei Landratswahlen blieb das Verfahren in geschlossener Versammlung jedoch noch bis zur Einführung des Proportionalwahlrechts 1919 obligatorisch. Auch das Verfahren in geschlossenen Versammlungen war im Prinzip geheim, obwohl es das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis nicht in dem Masse wahrte wie später das Urnenverfahren. Zumindest der Vorstand hatte Einblick in das Stimm- und Wahlverhalten des Einzelnen und auch aus der Reihenfolge der verlesenen Stimm- und Wahlzettel liess sich vermuten, wer wie gestimmt hatte. Was aber an Wahl- und Abstimmungsversammlungen keineswegs verborgen blieb, war die Beteiligung. Leicht liess sich feststellen, wer nicht zur Versammlung gekommen war. Offene Abstimmungen mit Handmehr gab es bei kantonalen und eidgenössischen Vorlagen nur noch ausnahmsweise, anlässlich der Verfassungsvorlagen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. An Gemeindeversammlungen blieb das offene Verfahren hingegen bis zur Gegenwart erhalten.

Zum Thema

Gemeindeversammlung Muttenz, 1975

Video Clip - Widerstand gegen Waffenplatz

 
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