Selbständigkeit der reformierten Kirche
Einen entscheidenden Schritt in Richtung Selbständigkeit setzten die Baselbieter Reformierten mit der Schaffung einer freiwilligen Synode im Jahre 1936 und mit der Verabschiedung einer Synodalordnung 1939. Diese Initiativen brachten die staatlichen Stellen unter Zugzwang. Am 8. Dezember 1946 stimmte das Baselbieter Volk dem Artikel 36 der Staatsverfassung zu, welcher den bisher staatlich anerkannten Kirchen eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannte. Am 25. Juni 1950 folgte dann die Zustimmung zum neuen Kirchengesetz. Es regelte die Organisation der Evangelisch-Reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft. Damit wurden der freiwilligen reformierten Synode, und später in ihrer Nachfolge der neuen Synode, jene Funktionen übertragen, welche bis dahin dem Staate in Bezug auf das reformierte Kirchenwesen zugestanden hatten. 120 Jahre nach der Kantonstrennung war aus der reformierten Staatskirche eine Landeskirche mit eigenen Organisationsformen geworden. Die neue Kantonsverfassung von 1984 übergab den Kirchen die Regelung ihrer Finanzen in eigener Regie. Das revidierte und 1991 in Kraft getretene Kirchengesetz sieht einen jährlichen Staatsbeitrag an die drei Landeskirchen vor. Darüber hinaus verpflichtet es die Kirchgemeinden zur Erhebung von Kirchensteuern. Für 19 von 34 evangelisch-reformierten Kirchgemeinden bedeutete dies 1991 eine wesentliche Neuerung. Sie hatten bis dahin keine Kirchensteuern gekannt, ihre Defizite waren von der politischen Gemeinde übernommen worden.