Ergänzender Artikel zu:
Fremden- und Judenfeindlichkeit

Ein diskriminierendes Gesetz

Das im November 1851 vom Baselbieter Landrat mit 25 gegen 12 Stimmen angenommene ‹Gesetz die Verhältnisse der Juden betreffend› lautete in den drei wichtigsten Paragraphen: «1. Allen Juden, ohne Ausnahme, ist die Niederlassung im Kanton Baselland, sowie die Betreibung eines Handels, Gewerbes oder Berufes untersagt. 2. Wenn ein Jude unter dem Namen eines Andern, dennoch ganz oder theilweise auf eigene Rechnung einen Handel, Beruf oder Gewerbe treibt, so trifft den Namenleiher eine Strafe von 300 Fr., den Juden aber nebst dieser Geldstrafe sofortige Verweisung. 3. Das Hausiren mit Mustern, Waaren jeder Art, sowie das Herumtragen derselben ist verboten und ihnen nur erlaubt, an Jahrmärkten feil zu haben.»

Zum Thema

Antijüdische Bilder

Fest 150-Jahr-Jubiläum Kanton BL, 1982

 
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