Freigabe der ärztlichen Praxis
Naturärzte wurden im Laufe des 19. Jahrhunderts immer stärker von ihren Konkurrenten, den akademisch gebildeten Ärzten, angegriffen und als unfähig disqualifiziert. Dem sahen sie nicht tatenlos zu und forderten 1880 mit einer Initiative die Freigabe der medizinischen Praxis. Ihre Petition fand in der Abstimmung 1880 eine grosse Mehrheit. Regierungsrat und Landrat mussten ein neues Sanitätsgesetz entwerfen. Doch bei dessen Verabschiedung war von einer Freigabe nichts mehr zu entdecken. Schon 1885 stand deshalb die nächste Initiative ins Haus, getragen vom Grütli-Verein Läufelfingen. Wieder fand die Freigabe der ärztlichen Praxis in der Abstimmung eine Mehrheit. Aber der Regierungsrat schränkte in den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz die freie Praxis wieder ein. Das Gesetz wurde in der Abstimmung nicht angenommen. Als sich 1924 ein neuer Vorstoss regte, hatten sich die Naturärzte zum Homöopathen-Verband Baselland zusammengeschlossen. Sie machten nun ihrerseits geltend, dass nicht jedem, «auch dem Unberufensten Tür und Tor zur Ausübung der homöopathischen Heilmethode» geöffnet werden dürfe. Der Gesetzesentwurf wurde verworfen. Ebenso wenig kam 1932 ein total revidiertes Sanitätsgesetz durch. «Sanitätsgesetze sind nicht die starke Seite des Volkes», schrieb die ‹Basellandschaftliche Zeitung›. Erst 1947 fand mit äusserster Knappheit ein Sanitätsgesetz die Gnade der Stimmenden, welches die Ausübung der Naturarzt-Praxis gestattete, sofern die betreffenden Bewerberinnen oder Bewerber «sich durch Zeugnisse über ihre Schulbildung und fachliche Ausbildung ausweisen» konnten und eine Prüfung bestanden.