Ergänzender Artikel zu:
Die Akteure der ersten Regierung des Kantons Basel-Landschaft nach 1832

Regierungsrat und Gerichtsbehörden

Dem Regierungsrat als ausführender Behörde gehörten laut erster Verfassung von 1832 fünf vom Landrat gewählte Männer an. Sie bildeten eine Verwaltungskommission sowie eine Justiz- und Polizeikommission und wirkten als Kollegialbehörde. Dem Regierungsrat standen eine Erziehungs- und eine Militärbehörde zur Seite. Die zweite Verfassung von 1838 erhöhte die Zahl der Regierungsräte auf sieben. Die Verfassung von 1850 reduzierte die Zahl der Regierungsräte wieder auf fünf, schrieb nun aber das Direktorialsystem vor: Den Direktionen Finanzen, Inneres, Justiz, Erziehung sowie Militär und Polizei standen nun einzelne Regierungsräte vor. Als Gerichtsbehörde wählte der Landrat sieben Oberrichter. Sie beaufsichtigten die Bezirksgerichte und die Notare und beurteilten alle zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten in letzter Instanz. Über Verbrechen hatten sie als einzige Instanz zu befinden. Die Verfassung von 1838 setzte zur Beurteilung von Verbrechen neu ein siebenköpfiges Kriminalgericht sowie für die leichteren Vergehen ein vierköpfiges korrektionelles Gericht ein. Die Trennung der drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative setzte die erste Baselbieter Verfassung nicht konsequent durch. Oberrichter konnten auch dem Landrat angehören und die Kompetenzen der einzelnen Behörden waren nicht klar geregelt. Die zweite Verfassung von 1838 schloss deshalb Oberrichter aus dem Landrat aus, die Verfassung von 1850 verschärfte die Trennung und setzte eine Kommission ein, welche über Kompetenzstreitigkeiten zu befinden hatte.

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