Ergänzender Artikel zu:
Die Akteure der Reformpolitik im ausgehenden 19. Jahrhundert

Stagnation und Reform

Das obligatorische Gesetzesreferendum, welches mit der Verfassung von 1863 eingeführt worden war, legte den politischen Kräften, welche den Kanton rasch ausbauen und stärken wollten, Fesseln an. Das zeigte sich zum Beispiel in der Finanzpolitik, wo nur geringfügige Fortschritte möglich waren, so dass die Behörden zur Zurückhaltung verpflichtet blieben. Es zeigte sich auch im Erziehungswesen, wo wichtige Reformen, welche das anfänglich fortschrittliche kantonale Schulsystem auf der Höhe der Zeit halten sollten, nicht durchzusetzen waren. Spätere Beobachter empfanden diese Phase der Baselbieter Geschichte als ein Vegetieren des Staates oder als Zeit des Stillstandes.(1) Doch ganz so still und unbeweglich blieb es auch im Baselbiet nicht. So fiel 1879 die Geschlechtsvormundschaft und 1891 die Benachteiligung der Frauen bei der Erbteilung weg.(2) Zudem stimmten die Baselbieter Männer 1881 einem neuen Gemeindegesetz zu, das allen Gemeinden vorschrieb, Einwohner- und Bürgergemeinden zu trennen und deren Vermögen auszuscheiden.

(1) W. Grieder: Der Staatshaushalt des Kantons Basel-Landschaft 1833-1923, Zürich 1926, S. 164; Karl Weber: Geschichte der Landschaft Basel und des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 1932, S. 631

(2) Annamarie Ryter: «Als Weibsbild bevogtet». Zum Alltag von Frauen im 19. Jahrhundert, Liestal 1994, S. 35; Sabine Kubli/Pascale Meyer: Alles was RECHT ist! Der lange Weg der Baselbieterinnen zu Gleichberechtigung und Gleichstellung, Liestal 1992, S. 12-13

 

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