Ergänzender Artikel zu:
Die Akteure der Demokratiebewegung in den 1850er- und 1860er-Jahren

Einführung des Vetorechts

Der Verfassungsrat des entstehenden Kantons Basel-Landschaft verwarf 1832 die Einrichtung von Landsgemeinden. Er hatte Angst vor der unkontrollierbaren Einschleusung städtischer Propagandisten an die Versammlungen des leicht beeinflussbaren Volkes. Immerhin fand das Vetorecht seine Gnade, und er verankerte es in der ersten Baselbieter Verfassung von 1832 – ausgehend vom Beispiel des Kantons St. Gallen, wo das Veto seit 1831 bekannt war. Dem Volk sollte mit dem Vetorecht Gelegenheit gegeben werden, unbeliebte Gesetze zu verwerfen. Freilich: Allzu leicht durfte dies nicht gehen. Innerhalb von nur zwei Wochen mussten zwei Drittel der stimmberechtigten Baselbieter Männer «unter Angabe der Gründe in Zuschriften an den Landrat dasselbe verwerfen».(1) Das war angesichts der kurzen Zeit und der weit verstreuten Dörfer eine beträchtliche Hürde. Man muss aber in Rechnung stellen, dass 1832 viele Baselbieter Politiker noch viel lieber ein Repräsentativsystem gehabt hätten. Die direkt-demokratische Kontrolle durch das Veto ging ihnen zu weit. Auf der anderen Seite erstarkte die Opposition gegen die bestehende Vetoregelung, so dass 1838 die Latte tiefer gelegt wurde. Bloss noch die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten musste ein Gesetz verwerfen, und dies in einer verlängerten Frist. 30 Tage blieben nun Zeit.

(1) Roger Blum: Die Beteiligung des Volkes im jungen Kanton Basel-Landschaft, Liestal 1977, S. 77

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