Ergänzender Artikel zu:
Vom Scheitern eines Händlers

Privilegien

Die Baselbieter Männer verteidigten ihr Stimmrechtsprivileg den Frauen gegenüber bis in die Sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts hinein. Vom politischen Leben ausgeschlossen waren auch die Fremden. Das waren zunächst die Ausländer, welche sich im 19. Jahrhundert im Kanton Basel-Landschaft aufhielten. Als Fremde galten auch Einwohner, die nicht Bürger der Gemeinde waren. Sie durften zunächst nur mitbestimmen, wenn ihr Herkunftskanton Gegenrecht gewährte, wenn also Baselbieter Bürger, die sich dort aufhielten, ihrerseits das Stimmrecht hatten. Eifersüchtig hielt man die Nichtbürger vom Vermögen der Bürgergemeinde fern. Mit der Bundesverfassung von 1848 und ihrer Totalrevision 1874 verbesserte sich die Rechtsstellung der Bürger anderer Kantone auch im Baselbiet. Zudem nahm die Zahl der auswärtigen Schweizer mit der Zuwanderung vor allem im unteren Kantonsteil zu. Die Baselbieter Männer konnten gewisse Privilegien als Bürger nur behaupten, wenn sie die Angelegenheiten der Einwohnerschaft von ihren eigenen trennten. Zahlreiche Gemeinden führten neben den Bürger- auch Einwohnergemeinden ein und schieden das Vermögen der Bürger aus. Das Gemeindegesetz von 1881 schrieb die Trennung rechtlich vor. In Angelegenheiten der Bürgergemeinde, so zum Beispiel bei der Verwaltung des Gemeindevermögen sowie im Vormundschafts- und Armenwesen, blieben allein die Bürger zuständig. In Angelegenheiten der Einwohnergemeinde durften auch die Zugewanderten mitbestimmen.

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