Ergänzender Artikel zu:
Umweltschutz als Politik

Zentrales Steuern und Bewahren

Gesetzliche Grundlagen für planerische Eingriffe gab es im frühen 20. Jahrhundert noch kaum. Das änderte sich mit dem kantonalen Baugesetz von 1941. Dessen Artikel 58 räumte den Gemeindebehörden weitgehende planerische Rechte ein: «Die Gemeinden sind befugt, im Interesse ihrer baulichen Entwicklung für ihr ganzes Gebiet oder für einzelne Teile desselben Bebauungs-, Zonen- und Baulinienpläne sowie dazu gehörende Baureglemente und Baupolizeivorschriften aufzustellen.» Mit dem neuen Baugesetz erhielten aber auch die kantonalen Behörden die Möglichkeit, planerisch einzugreifen, denn die kommunalen Pläne und Reglemente waren dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Wie Regierungsrat Hugo Gschwind 1944 in einem Vortrag vor der Neuen Helvetischen Gesellschaft ausführte, war es nicht allein die «wilde und chaotische Überbauung» der Vororte, welche den Landrat in seiner Mehrheit bewog, zentralistische Planungsinstrumente einzuführen. Ebenso wichtig war die Absicht, den Bauern mit einer «vernünftigen Bodenpolitik» zu einer «gesunden Existenzgrundlage» zu verhelfen und zu verhindern, dass das ungestüme Wachstum der Vororte zur Ansiedlung unerwünschter Bevölkerungsschichten aus der Stadt führen würde.(1) Die Planungsinstrumente, über die der Kanton später die bauliche Entwicklung der Gemeinden beeinflussen konnte, hatten somit auch bewahrende Wurzeln.

(1) Basellandschaftliche Zeitung, 30. März 1944

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Umweltbeziehungen - ein Beispiel aus dem 20. Jahrhundert

 
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