Der Himmel über dem Baselbiet
Die Laufental-Frage
Um den seit Jahrzehnten schwelenden Jura-Konflikt zu lösen, hatte die Stimmbürgerschaft des Kantons Bern 1970 einen Zusatz zur Staatsverfassung beschlossen. Artikel 5 regelte die Konsequenzen, die eine Abspaltung der jurassischen Gebiete des Kantons Bern für das Laufental hätte. «Steht fest», bestimmte der Artikel, «dass ein Trennungsverfahren eingeleitet wird, in das der Amtsbezirk Laufen nicht einbezogen ist, so kann ein Fünftel der Stimmberechtigten des Amtsbezirkes Laufen […] verlangen, dass in diesem Amtsbezirk eine Volksbefragung durchgeführt wird über die Einleitung des Verfahrens auf Anschluss an einen benachbarten Kanton.» Nach dem ersten Jura-Plebiszit vom 23. Juni 1974 war die Bedingung erfüllt, welche der zitierte Passus stellte: Während sich in den jurassischen Bezirken gesamthaft eine Mehrheit von 51,94 Prozent für einen eigenen Kanton ausgesprochen hatte, lehnte das Laufental dies mit einer Nein-Mehrheit von 74 Prozent ab. Im zweiten Plebiszit vom 14. September 1975 bestätigte der einzige deutschsprachige Bezirk des Juras seinen Entscheid, sich nicht am neuen Kanton zu beteiligen. Die Abtrennung des Kantons Jura vom Berner Staatsverband kam ohne das Laufental zustande. Die zwölf Laufentaler Gemeinden, zu denen sich am 1. Januar 1976 auch Roggenburg aus dem Amtsbezirk Delsberg gesellte, hielten sich damit die Möglichkeit offen, in einem zweiten Schritt darüber zu befinden, ob ihr Bezirk beim Kanton Bern bleiben oder ob er sich einem Nachbarkanton anschliessen sollte.(1)
(1) Thomas Fleiner: Das Laufentaler Selbstbestimmungsrecht, in: Lehrplätz Laufental. Vom schwierigen Weg der direkten Demokratie, Zürich 1993, S. 61-72