Ergänzender Artikel zu:
Polarisierung im Innern

Wahl- und Abstimmmungsprozedere

An den Gemeindeversammlungen trat jeder Stimmberechtigte zum Tisch des Vorstands und hinterlegte seinen ausgefüllten Stimmzettel. Die Stimmenzähler zählten mit lauter Stimme die eingehenden Zettel. Waren alle abgegeben, gab der Vorstand die Zahl der eingegangenen Stimmen sowie das relative oder absolute Mehr bekannt. Danach lasen die Stimmenzähler in Anwesenheit der Stimmberechtigten laut den Inhalt jedes Zettels vor, während die Schreiber diese buchten und das Endergebnis errechneten. Am Schluss der Versammlung verlasen sie das Protokoll. Der Präsident liess es genehmigen und leitete es an die Landeskanzlei weiter, welche das kantonale Ergebnis feststellte und vom Landrat erwahren liess. Während Abstimmungsergebnisse rasch eruiert waren, konnten Wahlgeschäfte mit mehreren Durchgängen länger dauern. Kam das Verfahren nicht mehr vor Einbruch der Nacht zu einem Ende, war der Präsident gehalten, die Versammlung zu unterbrechen und für einen anderen Tag erneut einzuberufen. Das Gesetz verbot nämlich, Stimm- und Wahlzettel bei künstlichem Licht entgegenzunehmen oder auszuzählen. In seltenen Fällen musste der Vorstand eine Versammlung aufgrund einer Beschwerde, die nachträglich beim Regierungsrat eingegangen war, wiederholen. So kam es in den Auseinandersetzungen um die Verfassungsrevision 1862 während einer Wahlversammlung in Münchenstein zu Unregelmässigkeiten und Tumulten, die den Abbruch der Versammlung notwendig machten. Der Regierungsrat setzte daraufhin einen neuen Wahlgang an, unter Aufsicht des Staatsanwalts.

Zum Thema

Stephan Gutzwiller-Ziegler

Fest 150-Jahr-Jubiläum Kanton BL, 1982

 
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