Ergänzender Artikel zu:
Aufbau eines Kantons

Ehegesetze

Nach der Kantonstrennung 1833 galt zunächst die städtische Ehegerichtsordnung von 1747 weiter. Bis 1863 wurde mehrmals ein neues Gesetz diskutiert, aber nie umgesetzt. 1863 verzichtete man dann im Hinblick auf die eidgenössische Regelung auf jede weitere Arbeit. Die Ehegerichtsordnung blieb bis zum Bundesgesetz über das Zivilstandswesen von 1874 und zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch von 1912 in Kraft.(1) In allen Baselbieter Entwürfen eines neuen Ehegesetzes blieben die Interessen der Frauen hintangestellt. Erst 1893 galt die aussereheliche Schwangerschaft nicht mehr als anzeigenswerte Straftat. Bis zur Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft 1879 bis 1881 waren die ledigen Mütter bevormundet. Trotz der rechtlichen Gleichstellung in der Verfassung von 1835 mussten die Frauen weiter um ihre Rechte kämpfen. Das Recht auf freie Eheschliessung wurde ihnen 1874 in der revidierten Bundesverfassung garantiert, und seit 1881 waren auch die ledigen, die verwitweten und die geschiedenen Frauen bei Rechts- und Vermögensangelegenheiten den Männern gleichgestellt. Aber ungeachtet der eidgenössischen Koordinationsbestrebungen verschärften die Gemeinden die Ehehindernisse während des ganzen 19. Jahrhunderts, bis sie vom Bund 1874 ausgeschaltet wurden. Diese Halsstarrigkeit hatte neben der männlichen Uneinsichtigkeit ganz materielle Gründe: Die Gemeinden fürchteten nichts so sehr wie armengenössige Witwen mit vielen Kindern, die sie auf Gemeindekosten durchbringen mussten.

(1) Annamarie Ryter: Als Weibsbild bevogtet, Liestal 1994, S. 31

Zum Thema

Schreckensvision für Baselland (Detail 5), 1830er-Jahre

Fest 150-Jahr-Jubiläum Kanton BL, 1982

 
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