Ergänzender Artikel zu:
Ursprünge des Banntags

Streitfall Schulgut und -steuer

Die Baselbieter Verfassungen hatten dem Birseck die Rechte gewährleistet, welche ihm der Wiener Kongress von 1815 zugesprochen hatte. Dazu gehörte, dass die katholischen Gemeinden ihr gemeinsames Kirchen-, Schul- und Armengut selbständig und von dem des protestantischen Kantonsteils getrennt führen konnten. Die Verwaltung des Guts oblag einer besonderen Kommission, welche die Gemeinden des Birsecks wählten. Bis Mitte des 19. Jahrhunderts genügten der Fonds sowie die Einnahmen aus der alten Grundsteuer, um die Ausgaben für das Kirchen-, Schul- und Armenwesen zu bestreiten. Doch 1856 musste der Landrat den Gemeinden des Birsecks das Recht einräumen, eine regelmässige Schulsteuer zu erheben. Gegen diese Steuer erhob sich Anfang der Siebziger Jahre Widerstand, weil das Steuersystem die wachsenden Gemeinden des Birsecks gegenüber den kleinen benachteiligte und weil die Bevölkerungsverschiebung dazu führte, dass mehr und mehr protestantische Einwohner durch diese Steuer zur Besoldung katholischer Geistlicher beitragen mussten. Im Birseck setzte sich nach und nach die Überzeugung durch, «der bisherige Zustand liege weder im Interesse unseres Gemeinwesens überhaupt, noch in demjenigen der beiden Sondergebiete». Man forderte den Einkauf des Birsecks ins Schul- und Armengut des übrigen Kantonsteils.

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