Ergänzender Artikel zu:
Konstruktion von Identität

Die Basler Verfassung von 1814

Laut der Verfassung von 1814 waren Männer wahlberechtigt, die das 24. Altersjahr erreicht hatten, über Vermögen im Wert von 5000 Franken verfügten und nicht Staatsbeamte waren. Die 15 Stadtzünfte wählten je zwei, die 30 Landzünfte bloss je einen Vertreter in den Grossen Rat. Zu diesen 60 direkt gewählten Mitgliedern kamen 90 weitere, die der Grosse Rat selber wählte; Stadt und Land waren dabei im Verhältnis 2:1 zu berücksichtigen. Der 150-köpfige Grosse Rat sollte also 90 Stadt- und 60 Landvertreter umfassen. Da anfänglich nur 72 städtische Vertreter im Rat sassen, ernannte der Rat bei Vakanzen bis 1818 ausschliesslich Stadtbürger. Lediglich das Birseck konnte als neu zum Kanton gestossener Bezirk vier zusätzliche Vertreter wählen, so dass schliesslich 90 Städtern 64 Landschäftler gegenüberstanden. Gewählt war man auf Lebenszeit. Nach wie vor blieb ein beträchtlicher Teil der männlichen und die ganze weibliche Bevölkerung von der politischen Teilhabe ausgeschlossen. Ausserdem wurde die Untervertretung der Landleute in den höchsten politischen Gremien nach 1815 beibehalten, ja geradezu zementiert. Die Verfassung wurde zwar hier und dort beanstandet, letztlich aber hingenommen. Nach den Belastungen der Helvetik und der Jahre 1814/1815 befand sich die Bevölkerung in einem Zustand politischer Erschöpfung. Ausserdem hatten sich die allgemeinen politischen Verhältnisse grundlegend gewandelt: In ganz Europa hatten die konservativen Mächte die Oberhand gewonnen.

Zum Thema

Heimatmuseum Sissach, 1964

Maisingen in Liestal, ca. 1976

 
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