Ergänzender Artikel zu:
Stadt und Land

Ländliche Untertanen

Rechtlich gesehen waren die Bewohner der Landschaft Basel bis 1791 Leibeigene der Stadt. Sie schuldeten den verschiedenen Grundbesitzern Frondienste und Abgaben. Die Stadt zog Umsatzsteuern auf Wein und Fleisch ein, erhob Abgaben auf Salz, Bauholz etc. Ausserdem lag die Gerichtsbarkeit in den Händen Basels. Die Ausübung der Herrschaft vor Ort oblag den Landvögten, die sowohl administrative wie richterliche Funktionen besassen. In den Gemeinden amteten die Untervögte oder Meier. Sie waren zugleich Vertreter des Staates wie auch der dörflichen Gemeinschaft. Die männlichen Bürger einer Gemeinde verfügten über bestimmte Selbstverwaltungsrechte, etwa bei der Dreizelgenwirtschaft, dem Unterhalt von Wegen oder güterrechtlichen Konflikten. Bei Bedarf wurden sie zu militärischen Dienstleistungen aufgeboten.

Zum Thema

Kinderfasnacht, 1930

Chluri-Verbrennung an der Fasnacht Läufelfingen, ca. 1970

 
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